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Herausgabe der Belege zur Nebenkostenabrechnung?

Frage von laufhase: Herausgabe der Belege zur Nebenkostenabrechnung?
Wie lange kann ein Vermieter die Originalbelege zur Prüfung der Nebenkostenabrechnung herauszögern?
Ich warte nun schon ein halbes Jahr darauf, der Vermieter druckst nur herum. Die offensichtlich falschen Nachzahlung hab ich schon vor einem halben Jahr wiedersprochen und natürlich bis jetzt auch nichts gezahlt.
Ich weiß das es Fristen gibt, z.B. wenn die Nebenkostenabrechnung über 1 Jahr verspätet zugestellt wird, ist diese unwirksam.
Gibt es solche Fristen auch für das Hinauszögern zur Vorlage der Originalbelege?
Sorry ich meinte die Einsicht in die Originalbelege nicht die Herausgabe derer.

Beste Antwort:

Answer by King Kong
Du hast keinen Rechtsanspruch auf Herausgabe der Originalbelege, sondern lediglich das Recht der Einsichtnahme in diese oder auf eine Kopie dieser Belege.

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Veröffentlicht am : 28.01.2012
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Gespeichert in Originalbeleg |

7 Leser haben diesen Beitrag kommentiert

28.01.2012 - 07:01:47
mc_pott schreibt:

“King Kong” hat da absolut recht! Zumindest eine Kopie vom Original kannst du verlangen, bzw. das Original selbst einsehen. Du hast ja alle Karten in der Hand! Entweder du setzt ihm eine Frist zur Einsichtnahme (max. 4 Wochen sollten reichen) und drohst mit dem Rechtsweg. Oder aber du gehst gleich zum Anwalt und überlässt ihm den Schriftverkehr…

28.01.2012 - 07:01:28
Trouper 01 schreibt:

Lass dir Kopien anfertigen, biete an, dass du die Kopierkosten bezahlst.

Äussere konkret den Wunsch, die kosten anhand der Belege nachprüfen zu wollen.

Sei nett.

Es bringt nichts, wenn du sofort mit harten Bandagen rangehst.

Ist er nicht kooperativ, setz ihm eine angemessene Frist, dir die Unterlagen in Kopie auszuhändigen.

Geht er nicht darauf ein, bleibt dir leider nur der Anwalt.

Immer gut, wenn man als Mieter in einem Mieterverein ist, dort wird oft recht gut geholfen, wenn auch nicht immer!

Viel Glück.

Aber, das Recht die Unterlagen einzusehen, das hast Du.

28.01.2012 - 08:01:17
Sprendlinger schreibt:

Das einzige Recht was Du nun hast ist, dass Du die Vorauszahlung einstellst. Aber schrifdtlich darauf hinweisen

28.01.2012 - 08:01:46
mausekatze68 schreibt:

Wenn der Typ sich weigert, die Belege zur Einsicht vorzulegen,solltest du mit einem Anwalt oder dem Mieterverein Kontakt aufnehmen. Du hast schon Recht. Der Vermieter muss bis 1 Jahr nach Abrechnungszeitraumeine korrekte Abrechnung vorgelegt haben. Dazu gehört auch der Beleg der Kosten durch Einsichtnahme in die Originalbelege durch den Mieter oder seinen Beauftragten. Wenn der Vermieter sich weigert, eine solche Einsicht zuzulassen, kannst du auf stur schalten, behaupten, dass KEINE Nebenkosten, die er umlegen kann entstanden sind und ALLES zurückverlangen. Das erfordert allerdings eine Klage deinerseits.

28.01.2012 - 09:01:31
zungenkoeder schreibt:

Dafür gibt es keine Frist. Der Mieter hat ein Recht die Belege die für die Abrechnung herangezogen wurden zu sehen und zu fotografieren. Ggf. kann der Vermieter auch Kopien schicken und eine Gebühr dafür verlangen.
Werden vom Vermieter keine Belege gezeigt, kann der Mieter auch keine Prüfung vornehmen. Insofern ist der Mieter nicht verpflichtet eine Nachzahlung zu leisten.

Des Weiteren könnte der Mieter einen Teil der aktuellen Betriebskostenvorauszahlung zurückbehalten, um den Druck auf den Vermieter zu erhöhen.

Die Ansprüche für den Mieter verjähren nach § 195 BGB nach 3 Jahren.

28.01.2012 - 09:01:46
horsch schreibt:

Grundsätzlich hat der Mieter, innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung der Abrechnung, einen Anspruch darauf, die Belege, die der Betriebskostenabrechnung zu Grunde liegen, einzusehen und zu prüfen.

Jedoch hat der Mieter keinen generellen Anspruch auf Übersendung von Belegkopien. Das gilt auch dann, wenn er dem Vermieter eine Kostenerstattung angeboten hat.

Dem berechtigten Interesse des Mieters an einer Überprüfung der Abrechnung wird im Regelfall bereits dadurch Rechnung getragen, dass der Mieter vom Vermieter Einsicht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege verlangen und sich hierbei, soweit erforderlich, fachkundiger Hilfe bedienen kann.

Der Mieter muss daher die Belege beim Vermieter oder dessen Hausverwaltung einsehen.

Ausnahmsweise kann der Mieter dennoch darauf bestehen, dass man ihm Belegkopien übersendet, wenn der Vermieter oder die Hausverwaltung ihren Sitz nicht am Ort des Mietobjektes haben und dort auch keine Belegeinsicht ermöglichen.

28.01.2012 - 10:01:20
mj schreibt:

Der Mieter ist grundsätzlich berechtigt, auch durch einen beauftragten Dritten beim Vermieter Einsicht in die Originale der Betriebskostenabrechnung zu nehmen.

(AG Hamburg, Urteil vom 29.01.1991 – 46 C 1689/90) WM 91, 282

s. auch § 4 MHG, § 259 BGB

Der Mieter sollte – um Rechtsnachteile zu vermeiden – innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Abrechnung sein Einsichtsrecht wahrgenommen haben. Dieser Zeitraum ergibt sich entweder aus einer so genannten Überprüfungsfrist, die ein Teil der Rechtsprechung für angemessen hält oder – richtigerweise – aus der Verzugsregelung des § 286 Abs. 3 BGB. Ergeben sich nach der Einsichtnahme keine Beanstandungen, kann der Mieter das Betriebskostensaldo noch rechtzeitig ausgleichen. Ergeben sich Beanstandungen, ist die Betriebskostenabrechnung insoweit nicht fällig.

Auch nach Ablauf der 30-Tage-Frist kann der Mieter auf seinem Einsichtsrecht bestehen. Die Einsichtnahme kann selbst noch während eines Zahlungsprozesses nachgeholt werden. Bei verspäteter Einsichtnahme trägt der Mieter allerdings die Prozesskosten, auch wenn er nach der Einsichtnahme sofort anerkennt.
Endgültig ausgeschlossen mit dem Begehren auf Einsichtnahme ist der Mieter erst nach Ablauf der Einjahresfrist für Einwendungen des Mieters (§ 556 Absatz 3 Satz 5 und 6 BGB). Im Einzelfall kann das Recht auf Einsichtnahme auch vorher schon nach § 242 BGB verwirkt sein.